Kleingärtnerverein Kellinghusen e.V.
 
Willkommen bei uns

Vorsitzender:
Udo Hartmann Telefon: 0160-1504753

Rechnungsführer:
Thomas Schüder Telefon: 0170 -8765342

Beisitzer/in: Tobias Neumann und  Pamina Klose

Kassenprüferinnen: Marion Salzmann und Petra Genz und als Ersatzprüferin Birte Schöne.

Schiedsstelle/Schlichter: Tobias Neumann

Obfrauen Vorbrügge:  Melanie Bleckner und  Petra Genz

Obmann Neumühlener Weg: Hans Jürgen Neumann

Regeln und Wünsche
01. Der Pächter ist verpflichtet am Eingang seines Gartens die Parzellennummer anzubringen.
02. Die Wege der Gartenanlagen dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden. Eventuelle Sondergenehmigungen erteilt der Vorstand. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Gartenanlage ist nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet!
03. Die Umzäunung des Gartens ist Bestandteil des Gartens.
04. Jeder Pächter ist verpflichtet an Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Genaueres regelt die Gemeinschaftsarbeitsordnung als Anlage der Satzung. Sollte dies nicht möglich sein, fällt eine Gebühr an.
05. Jeder Pächter soll von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamer Weise Gebrauch machen.
06. Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste werden darauf hingewiesen, alles zu vermeiden, was die Ruhe und Ordnung in der Gartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen. Vom 1. April bis 30. September ist die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr stets einzuhalten. Während dieser Zeit sind jegliche Bauarbeiten und das Rasenmähen untersagt.
07. Gartenabfälle müssen vom jeweiligem Kleingärtner selbst entsorgt oder kompostiert werden.
08. Jeder Pächter ist verpflichtet vor der Errichtung von Baulichkeiten aller Art die schriftliche Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen. Die über die Größe von Baulichkeiten, Verwendung von Baumaterialien, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehenden baupolizeilichen Vorschriften müssen in jedem Fall beachtet werden. Zur Errichtung von Baulichkeiten gehören auch An-, Um- und Ausbau an bzw. vor bestehenden Bauten.
09. Die Wege vor der jeweiligen Parzelle sind bis zur Hälfte Bestandteil des eigenen Gartens und dementsprechend zu pflegen. Dabei sollte angestrebt werden, dass innerhalb des Weges ein möglichst einheitliches Pflegebild geschaffen und erhalten bleibt.
10. Die Zahlungsfrist für Beitrag, Pacht, Wassergeldabschlagszahlung und Umlagen werden in schriflicher Form mitgeteilt. Alle Zahlungen sind auf eines der auf dem Mitglieds- und Pachtausweis angegebenen Konten mit dem jeweiligen Verwendungszweck zu überweisen. Die Zahlung ist eine Bringeschuld.

Alles weitere entnehmen Sie bitte der:

Satzung für Kleingärtnervereine
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 1
Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im LV Schleswig-Holstein der
Gartenfreunde e.V. organisierten Kreis-, und Stadtverbände und deren
Kleingärtnervereine (nachfolgend Verbände genannt). Sie ist Bestandteil der mit
den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist
das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die
Kleingärtner einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander
Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften
und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung gibt Aufschluss darüber, wie sich der
Kleingärtner in eine gemeinschaftliche Anlage einzugliedern hat.
1. Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in
einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen
Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind
grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt
der Kleingärtnerverein fest.
1.2 Kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser
und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und
Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu
fördern.
1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie
Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen
gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie
örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Die Kleingärtnerin, der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist
verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
Das Betreten der Anlage geschieht auf eigene Gefahr.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 24
2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt
gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist
gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
2.2 Bewirtschaftung des KG
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von
Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur
Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der
Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der
kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig
weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen. In Fragen der
kleingärtnerischen Nutzung ist der Kleingärtner gehalten, sich ständig fortzubilden und die
Fachberatung des Vereines zu nutzen.
2.3 Bewuchs
Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als
3,5 m werden, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen
bzw. Zwischenwirte für Pilz oder Bakterienkrankheiten wie Feuerbrand gelten, ist nicht
gestattet (Anlage -2-).
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel-oder
Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Hochstämme sind nicht zu pflanzen.
2.4 Pflanz- und Grenzabstände
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende
Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage -1-), die Grenzabstände sind verbindlich.
Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt
gemessen wird.
Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen.
2.5 Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven
Neophyten verboten (Anlage -3-).
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 25
2.6 Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus
(Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen,
gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen)
anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das
Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen
orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden
wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Stalldung
darf in der Zeit vom 01.05. bis zum 30.09. nicht angefahren werden. Das Anlegen
und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompost-anlagen regelt der Verein.
Pflanzen, die mit ansteckenden Krankheiten wie Feuerbrand, Obstbaumkrebs etc. befallen
sind, müssen fachgerecht entsorgt werden.
2.7 Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten
Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
2.8 Einsatz chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und
Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht
abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter
Beachtung des aktuell gültigen Pflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei
sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.
Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den
Kleingärten durchzuführen.
2.9 Wasserschutzgebiete
Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die
Vorstände bekannt zu machen und in die Kleingartenordnung des Vereins
aufzunehmen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 26
3. Bebauung in Kleingärten
3.1 Gartenlaube
Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche
einschließlich überdachten Freisitzes mit einer First- bzw. Dachhöhe von nicht
mehr als 3,50 m sowie einer Traufenhöhe von nicht mehrt als 2,25 m zulässig. Sie
darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Das Vermieten oder Untervermieten derselben ist – auch zeitweise - nicht
gestattet.
3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer
Baukörper und baulicher Nebenanlagen im KG richtet sich nach § 3 BKleingG
und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Für das
Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den
Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
3.3 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach
Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.
Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von __ m 2 nicht überschreiten, oder aber
3% der Gartenfläche, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von
min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen,
der Grenzabstand ist jedoch verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
3.4 Elektro- und Wasserversorgung
Elektroanschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen
Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung
des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der
Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der
eigenen Parzelle versickern sollte.
Wasseranschlüsse in der Laube sind nicht zulässig.
3.5 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet
werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 10 m 2 einschließlich flachen
Randbereichs zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen.
Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.
Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu
verwenden.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen
können diese Größenangaben weiter einschränken.
Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung
(Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem
jeweiligen Pächter.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 27
3.6 Badebecken
Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Transportable
Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. -
und oder einer max. Füllhöhe von -0,5 m kann vom Vorstand des jeweiligen
Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische
Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben
und/oder den Zeitraum weiter einschränken.
3.7 Errichtung von Feuerstätten und der Umgang mit ihnen
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im
Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft.
Dieses gilt nicht für das Grillen auf der Parzelle.
3.8 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der
Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Klein-
gärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid
vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt
werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
4. Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
Diese kann aber durch den Vorstand genehmigt werden wenn, sie die
Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung
nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung
im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung
überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht
erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf. Artgerechte Haltung
im Sinne des Tierschutzgesetzes ist absolute Bedingung. Das Halten von Großvieh ist
verboten.
4.1 Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde gilt
außerhalb der Parzelle Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der
Vögel zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere nicht die Parzelle verlassen
können. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der
Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die
tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der
KGA untersagt.
4.2 Bienen
Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine
Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger
konsultiert werden.
Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur auf der Grundlage eines
Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich. Grundsätzlich ist die
Bienenhaltung zu fördern.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 28
5. Wege und Einfriedungen
5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen KG grenzenden Wege bis zur Mitte zu pflegen.
5.2 Zwischenzäune
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. Ä. zwischen
den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 1,2m nicht
überschreiten. Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird
durch den Verein beschlossen. Stacheldraht oder Elektrozäune sind verboten. Die
Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde
abzustimmen.
5.3 Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten
Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und
Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch
natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden. Maximal erlaubte Heckenhöhen:
max. Höhe Grenzab.
• zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu
sonst. Vereinsflächen: 1,2 m
• an Außengrenzen zu priv. Grundstücken,
zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,0 m 1,0 m
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Bauart zulässig sind. Die
rechte Seite des KG ist vom Pächter zu pflegen, sofern keine andere Absprache vorliegt.
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Schleswig-Holsteinischen
Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 1. März bis 15. Oktober
keine Gebüsche, Hecken o. Ä. (außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu
schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn,
es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und
Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
Sie dürfen max. 6m breit und 1,8m hoch, zum Schutz der Intimsphäre, sein.
5.4 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und
Innenabgrenzung beizutragen.
5.5 Gemeinschaftswege und -flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet
der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm
verursachten Schäden.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das
Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf
Gemeinschaftsflächen des KGV, nur nach Zustimmung des Vereinsvorstandes,
befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und
nach der Benutzung zu reinigen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 29
6. Kompostierung und Entsorgung
6.1 Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenrückstände sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der
Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 Meter zur Nachbarsgrenze anzulegen.
Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig.
Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung
infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfalle ist der Pächter selbst
verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA
vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden
Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im
Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und
menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Es sind
bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im
Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Kunststoff, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht oder
nur schwer kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.
6.3 Verbrennen
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der
zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial,
z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbel und andere
Abfälle, zu verbrennen, ist generell verboten.
7. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz
7.1 Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m
breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden Gewässern
einzuhalten.
7.2 Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:
• Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen
und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen,
Errichten von Totholzhaufen)
• biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine Anwendung von Unkrautvernich-
tungsmitteln und Salzen im KG)
• naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat-
und Pflanzgut).
7.3 Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem
Herstellervermerk „Anwendung im Haus-und Kleingartenbereich zulässig", unter
Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten
zulässige Produkte sind verboten.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 30
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Informationsfluss
Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Pächter an den Mitgliederversammlungen,
sowie der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben werden,
teilnimmt und die Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ bezieht.
8.2 Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitglie-
derversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau
bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und
persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die
gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den
Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine
Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem
Vorstand anzuzeigen.
8.3 Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit
so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen
unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende
Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit
starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter Beachtung der örtlichen
Vorschriften.
8.4 KFZ in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein
ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das
Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und
Instandhaltung von KFZ innerhalb der Kleingartenanlage und auf den
dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.
8.5 Pflichten des Pächters
Der Pächter ist verpflichtet,
• allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und
Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene
Kosten nachzukommen, soweit nichts anderes verordnet ist;
• sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins
hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den
Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.
• Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der
Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen
ist untersagt.
• Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seiner Parzelle eine Tafel anzubringen, die
deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle und den Namen des Pächters
angibt.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 31
8.6 Zutritt zur Parzelle
Dem Vorsitzenden, einem von ihm beauftragten oder dem Obmann sowie
Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, nach Ankündigung, zu
gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten
(z.B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit
des betreffenden Kleingärtners gestattet.
8.7 Vertragswidriges Verhalten
Kommt der Pächter den sich aus dieser Rahmenkleingartenordnung ergebenden
Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und
Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu
lassen.
Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LV Schleswig-Holstein der
Gartenfreunde e.V. sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen
sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des §
9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen
Kündigung des Pachtvertrages führen.
9. Schlussbestimmungen
Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den erweiterten Vorstand des LV S-
H am 21.11.2012, beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2013 nach ihrer
Veröffentlichung auf der Internetseite des LV S-H und durch Veröffentlichung in der
Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ in Kraft.
Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser
Rahmenkleingartenordnung und entsprechender territorial verbindlicher
Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser
Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen.
Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. Ä., die sich aus dieser
Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei
Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft. Dieses gilt auch für Gewächshäuser, Teiche
usw.
Der Vorstand des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V. wird
ermächtigt, die Anlagen eigenständig zu ergänzen oder zu verändern, wenn die
Notwendigkeit dazu besteht
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V.
Ellerhoop, den 01.01.2013
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 32
Anlage -1- Pflanz- und Grenzabstände
Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60cm)
Gattung: Empfohlener Pflanzabstand Verbindlicher Grenzabstand
Apfel 3,00 m 2,00 m
Birne 3,00 m 2,00 m
Quitte 4,00m 3,00 m
Bei Halbstämmen 4,00m 3,00 m
Steinobst (Niederstämme oder Busch)
Gattung: Empfohlener Pflanzabstand Verbindlicher Grenzabstand
Sauerkirsch 5,00 m 3,00 m
Pflaume, Zwetsche 5,00 m 3,00 m
Pfirsich, Aprikose 3,00 m 2,00 m
Säulen und Zwergobst 1,00-2,00 m 1,00 m
Süßkirsche auf GiSelA5 4,00 m 3,00 m
Beerenobst
Gattung, Sorte: Empfohlener Pflanzabstand Verbindlicher Grenzabstand
Schwarze Johannisbeere 1,50-2,00 m 1,25 m
Rote u. weiße Johannisbeere 1,00-1,25 m 1,00 m (Büsche und Stämmchen)
Stachelbeeren 1,00-1,25 m 1,00 m
Himbeeren 0,40-0,50 m 1,00 m (am Spalier)
Brombeeren 2,00 m 1,00 m (am Spalier)
Brombeeren 1,00 m 1,50 m aufrecht stehend)
Heidelbeeren 1,00 m 1,00 m
Weinreben 1,30 m 1,00 m
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 33
Andere Gehölze
Gattung: Empfohlener Pflanzabstand Verbindlicher Grenzabstand
Form- und Zierhecken 2,00 m
Ziergehölze 2,00 m
Zierstämme, Ahorn, Weide 1,00 bis 3,00 m 2,00 m
Kleinkronige Bäume 2,00 bis 3,00 m 2,00 m
Haselnuss, auch Korkenzieher 2,00 m 2,00 m
Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen
Streit gibt!
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 34
Anlage -2-
Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden
dürfen, da sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten
die Überlebensmöglichkeit bieten.
Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m
überschreiten:
Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von
2,50 m überschreiten:
Name: Wuchshöhe bis Meter: Schaderreger:
Erbsenstrauch 4
Goldregen 7
Essigbaum 8 Wurzelausläufer
Schlehe 5 Scharkavirus
Feuerdorn Feuerbrand
Felsenbirne 8 Feuerbrand
Mispel (Cotoneaster) Feuerbrand
Weiß- und Rotdorn 7 Feuerbrand
Weymuthskiefer 20 Blasenrost
Wacholder sabina und
communis Arten 7 Winterwirt für
Birnengitterrost
Laubbäume:
Ahorn
Birke
Buche
Eiche
Esche
Erle
Eberesche
Kastanie
Pappel
Weide
Walnuss
Nadelbäume:
Eibe
Tannen (alle Arten)
Douglasie
Fichten (alle Arten) Kiefern (alle
Arten) Zypressen (alle Arten)
Lebensbaum (nur als Hecke)
Mammutbaum
Zedern (alle Arten)
Wacholder (alle Arten)
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 35
Anlage -3- Neophyten im Kleingarten
Neophyten sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom
Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in
denen sie natürlicherweise nicht vorkamen.
Invasive Neophyten dürfen i m Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem
neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Auf-
grund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimi-
schen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z. B. der Riesen-
Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbren-
nungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten: Heimatländer
Riesenbärenklau/Herkules Staude Kaukasus
(Heracleum mantegazzianum)
Japanischer Staudenknöterich
(Fallopia japonica) China, Korea, Japan
Sachalin-Staudenknöterich
(Fallopia sachalinensis) Sachalin, Kurilen
Drüsiges Springkraut
(Impatiens glaudulifera) Himalaya
Kanadische und Riesen-Goldrute
(Solidago canadensis und
Solidago gigantea) Nordamerika
Topinambur
(Helianthus tuberosus) Nordamerika
Beifußblättriges Traubenkraut
(Ambrosia artemisiifolia) Nordamerika
Kartoffelrose (Rosa rugosa) Ostasien
Franzosenkraut/Kleinblütiges
Knopfkraut (Galinsoga parviflora) Südamerika
Hornfruchtiger Sauerklee
(Oxalis corniculata) Mittelmeer-Länder
Essigbaum (Rhus typhiania) Nordamerika
Ausgabe 2013
Herausgegeben vom
Landesverband
Schleswig-Holstein



Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 2
Bemerkungen zur
Vereinsmustersatzung des Landesverbandes
1. Diese Mustersatzung ist als Vereinssatzung nur wirksam, wenn sie
a. von der Mitgliederversammlung mit der notwendigen Mehrheit
beschlossen und
b. mit notarieller Anmeldung im Vereinsregister eingetragen wurde.
2. Alle in der Satzung personenbezogenen Funktionen gelten in der weiblichen und
männlichen Form.
3. Soweit in Vereinen statt der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung
besteht, muss jeweils der Begriff „Mitgliederversammlung“ durch
„Vertreterversammlung“ ersetzt werden.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 3
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen:
Kleingärtnerverein Kellinghusen e.V.
Er hat seinen Sitz in: 25548 Kellinghusen
und umfasst den Gemeindebereich von:
Stadt Kellinghusen
2. Er ist Mitglied des Kreisverbandes:
Steinburg der Gartenfreunde e.V.
3. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes
eingetragen und gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 4
§ 2
Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere
durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen
Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:
1. Die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die Gestaltung
von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie
umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten.
2. Land an zu pachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung
weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
3. Die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu
Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
4. Die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
5. Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss parteipolitischer
und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
6. Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder befähigen, in
geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen
Bedarf zu erzeugen.
7. Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter
Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesverband
herausgegebenen Richtlinien sollen helfen gemeinschaftlich die
Gesamtanlagen zu gestalten; nach Möglichkeit sollen
Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die
Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen.
8. Das Werben für Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaus durch Wort
und Schrift in der Öffentlichkeit. Das Ziel des Vereins ist, in enger
Zusammenarbeit mit dem Kreisverband und den örtlichen
Kommunalbehörden der ansässigen Kommune in die Ortsplanung
(Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte
Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 5
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche, geschäftsfähige Person
erwerben, die in seinem Bereich ihren Wohnsitz nachweisen kann und gewillt
ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung
erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei
Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der
Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung in der jeweils
geltenden Fassung an. Es verpflichtet sich außerdem, mit dem
Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen, die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu befolgen und die Garten-, Wasser-, Wege-, Abgaben-
und Stromordnung (sofern vorhanden) in der jeweils geltenden Fassung als
Bestandteil verbindlich anzuerkennen.
3. Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das
Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das
Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod,
Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen
nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in
Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich
erfolgen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein
ihn rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand
gegeben ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes
Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung ( § 6)
2. der Vorstand ( § 7)
3. der erweiterte Vorstand ( § 8)
4. die Anlagenversammlung ( § 9)
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 6
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Bei der Jahresmitgliederversammlung wird unterschieden zwischen:
a. der Jahresmitgliederversammlung
b. der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis
Februar stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen
und nur aus wichtigem Grunde stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden, wenn er diese für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige
Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der
Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder
wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des
Tagesordnungspunktes beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
2. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des
Revisorenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
b. die Entlastung des Vorstandes.
c. die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlage des
Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen.
d. die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur
Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs. Die Umlagen können
jährlich bis zum ..........-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen und
dürfen nur der Erfüllung von Vereinszwecken dienen.
e. die Genehmigung des Haushaltsplans für das
laufende Geschäftsjahr.
f. die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der
Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weitere, die
Mitarbeiter des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
g. die Satzungsänderung.
3. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig
einberufen worden sind. Die Einladungen per Aushang, per Postversand oder
durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „Gartenfreund“, mit einer
Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung eingegangen sind.
4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung oder
Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 7
5. Bei der Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
a. Eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen bei
Satzungsänderungen. Bei Austritt aus der Organisation und Auflösung
des Vereins gelten §§ 15 u. 16.
b. Zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes bedarf es des Vorliegens eines wichtigen
Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe
Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-
Stimmen.
c. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen in allen
anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit
Ausnahme von Wahlen, bei denen in einem solchen Fall das Los
entscheidet.
6. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der
Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.
Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen
einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind
jedoch Anträge, die der ¾ Mehrheit bedürfen.
7. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30
Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet vorliegen
muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die
Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 8
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
a. Vorsitzenden
b. stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist
c. Rechnungsführer.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen
Vereinsmitglieder (§ 3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des
Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung
anzumelden.
2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach
außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen
schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben
sie jedoch verpflichtet.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die
Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine
Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und dieser das Amt
angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel
der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Für
Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer
ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.
6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende,
beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des
erweiterten Vorstandes und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.
7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 Mitgliedern einzuberufen.
Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss
gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 9
8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift
müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse
sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen
und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften
sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
9. In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den
Verein. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese
Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der
Mitgliederversammlung gewählt wurden.
10. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, sowie der besonderen Ausschüsse
sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene
Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder beschließen, tatsächlich
entstandener Auslagenersatz wird erstattet.

Satzung für Kleingärtnervereine
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 1
Inhaltsverzeichnis:
- Teil A:
o Satzung:
 Inhaltsverzeichnis Seite 1
 Vorbemerkung Seite 2
 §1 Name, Sitz, Rechtsform Seite 3
 §2 Zweck, Aufgaben, Ziele Seite 4
 §3 Erwerb Mitgliedschaft Seite 5
 §4 Beendigung Mitgliedschaft Seite 5
 §5 Organe Seite 5
 §6 Die Mitgliedsversammlung Seite 6
 §7 Der Vorstand Seite 8
 §8 Der erweiterte Vorstand Seite 10
 §8a Der Fachberater Seite 11
 §9 Die Anlagenversammlung Seite 11
 §10 Die Schiedsstelle Seite 12
 §11 Pflichten der Mitglieder Seite 12
 §12 Beitrags- Kassen- und Rechnungswesen Seite 13
 §13 Geschäftsjahr Seite 14
 §14 Satzungsänderungen Seite 14
 §15 Austritt übergeordnete Organisation Seite 14
 §16 Auflösung Seite 15
 §17 Datenschutz Seite 15
 Annahmeerklärung Mitglied/Pächter Seite 16
 Annahmeerklärung Verein Seite 18
- Teil B:
o Ordnungen:
 Muster einer Ausschlussordnung Seite 20
 Muster einer Geschäftsordnung Seite 22
 Rahmenkleingartenordnung Seite 23
• 1. Was ist ein Kleingarten? Seite 23
• 2. Nutzung des KG Seite 24
• 3. Bebauung in KG Seite 26
• 4. Tierhaltung Seite 27
• 5. Wege und Einfriedigungen Seite 28
• 6. Kompostierung und Entsorgung Seite 29
• 7. Entwässerung Seite 29
• 8. Sonstige Bestimmungen Seite 30
• 9. Schlussbestimmung Seite 31
 Anlagen zur Rahmenkleingartenordnung Seite 32
• Anlage -1- Pflanz- und Grenzabstände Seite 32
• Anlage -2- Nicht erwünschte Gehölze Seite 34
• Anlage -3- Neophyten Seite 35
Stand: Juni 2013
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 2
Vorbemerkungen zur
Vereinsmustersatzung des Landesverbandes
1. Diese Mustersatzung ist als Vereinssatzung nur wirksam, wenn sie
a. von der Mitgliederversammlung mit der notwendigen Mehrheit
beschlossen und
b. mit notarieller Anmeldung im Vereinsregister eingetragen wurde.
2. Alle in der Satzung personenbezogenen Funktionen gelten in der weiblichen und
männlichen Form.
3. Soweit in Vereinen statt der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung
besteht, muss jeweils der Begriff „Mitgliederversammlung“ durch
„Vertreterversammlung“ ersetzt werden.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 3
Satzung
Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere
durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen
Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:
1. Die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die Gestaltung
von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie
umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten.
2. Land an zu pachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung
weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
3. Die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu
Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
4. Die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
5. Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss parteipolitischer
und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
6. Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder befähigen, in
geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen
Bedarf zu erzeugen.
7. Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter
Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesverband
herausgegebenen Richtlinien sollen helfen gemeinschaftlich die
Gesamtanlagen zu gestalten; nach Möglichkeit sollen
Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die
Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen.
8. Das Werben für Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaus durch Wort
und Schrift in der Öffentlichkeit. Das Ziel des Vereins ist, in enger
Zusammenarbeit mit dem Kreisverband und den örtlichen
Kommunalbehörden der ansässigen Kommune in die Ortsplanung
(Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte
Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 5
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche, geschäftsfähige Person
erwerben, die in seinem Bereich ihren Wohnsitz nachweisen kann und gewillt
ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung
erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei
Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der
Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung in der jeweils
geltenden Fassung an. Es verpflichtet sich außerdem, mit dem
Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen, die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu befolgen und die Garten-, Wasser-, Wege-, Abgaben-
und Stromordnung (sofern vorhanden) in der jeweils geltenden Fassung als
Bestandteil verbindlich anzuerkennen.
3. Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das
Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das
Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod,
Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen
nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in
Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich
erfolgen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein
ihn rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand
gegeben ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes
Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung ( § 6)
2. der Vorstand ( § 7)
3. der erweiterte Vorstand ( § 8)
4. die Anlagenversammlung ( § 9)
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 6
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Bei der Jahresmitgliederversammlung wird unterschieden zwischen:
a. der Jahresmitgliederversammlung
b. der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis
Februar stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen
und nur aus wichtigem Grunde stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden, wenn er diese für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige
Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der
Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder
wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des
Tagesordnungspunktes beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
2. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des
Revisorenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
b. die Entlastung des Vorstandes.
c. die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlage des
Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen.
d. die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur
Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs. Die Umlagen können
jährlich bis zum ……….-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen und
dürfen nur der Erfüllung von Vereinszwecken dienen.
e. die Genehmigung des Haushaltsplans für das
laufende Geschäftsjahr.
f. die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der
Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weitere, die
Mitarbeiter des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
g. die Satzungsänderung.
3. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig
einberufen worden sind. Die Einladungen per Aushang, per Postversand oder
durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „Gartenfreund“, mit einer
Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung eingegangen sind.
4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung oder
Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 7
5. Bei der Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
a. Eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen bei
Satzungsänderungen. Bei Austritt aus der Organisation und Auflösung
des Vereins gelten §§ 15 u. 16.
b. Zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes bedarf es des Vorliegens eines wichtigen
Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe
Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-
Stimmen.
c. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen in allen
anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit
Ausnahme von Wahlen, bei denen in einem solchen Fall das Los
entscheidet.
6. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der
Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.
Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen
einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind
jedoch Anträge, die der ¾ Mehrheit bedürfen.
7. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30
Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet vorliegen
muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die
Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 8
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
a. Vorsitzenden
b. stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist
c. Rechnungsführer.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen
Vereinsmitglieder (§ 3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des
Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung
anzumelden.
2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach
außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen
schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben
sie jedoch verpflichtet.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die
Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine
Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und dieser das Amt
angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel
der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Für
Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer
ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.
6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende,
beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des
erweiterten Vorstandes und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.
7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 Mitgliedern einzuberufen.
Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss
gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 9
8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift
müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse
sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen
und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften
sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
9. In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den
Verein. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese
Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der
Mitgliederversammlung gewählt wurden.
10. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, sowie der besonderen Ausschüsse
sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene
Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder beschließen, tatsächlich
entstandener Auslagenersatz wird erstattet.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 10
§ 8
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Fachberater und
mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl
für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer. Jede angebrochene Zahl gilt als voll. Für
die Wahl, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wiederwahl- und
Ersatzwahl des Fachberaters und der Beisitzer gelten die Bestimmungen wie
für den Vorstand (s., § 7 Nr. 3).
2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können
besondere Ausschüsse gewählt werden. Die Tätigkeit eines solchen
Ausschusses endet mit der Erledigung des Auftrags.
3. Der Leiter einer Schreber-Jugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes
Mitglied des erweiterten Vorstandes.
4. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr,
vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt
§ 7 Nr. 7 Satz 2.
5. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor
endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt
insbesondere:
a. die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge,
der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber.
b. die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des
Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit
gegeben ist.
c. die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung
vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene
Geschäftsjahr.
d. die Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Obleute.
6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4-6.
7. § 7 Nr. 8-10 gilt entsprechend.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 11
§ 8 a
Der Fachberater
1. Jeder Verein sollte mindestens einen Fachberater haben, der Mitglied des
Vereins ist.
2. In Vereinen mit mehreren Gartenanlagen sollte möglichst in jeder Anlage ein
Fachberater sein, der von der Anlagenversammlung für die Amtszeit von 3
Jahren gewählt wird.
3. Die Anlagenfachberater bestimmen einen Fachberater, der als
Vereinsfachberater der Jahresmitgliederversammlung zur Wahl
vorgeschlagen wird und Stimmrecht im erweiterten Vorstand hat.
4. Der/Die Fachberater soll(en) in der/den Anlage(n) beratend bei gärtnerischen
Tätigkeiten z.B. Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung mitwirken.
Der Fachberater ist Mitglied der vereinseigenen Bewertungskommission.
§ 9
Die Anlagenversammlung
1. In Vereinen, die mehrere Gartenanlagen (Kolonien, Koppeln pp.)
bewirtschaften, hält jede Anlage nach Bedarf, mindestens aber einmal
jährlich, eine Anlagenversammlung ab. Für jede Gartenanlage wird durch den
Vorstand ein Obmann eingesetzt, der vom erweiterten Vorstand bestätigt wird.
Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage durch und vertritt den Vorstand
bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu
leisten. In größeren Anlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner
Unterstützung zusätzlich Vertrauensleute durch den Vorstand bestimmt
werden. Die Obleute und Vertrauensleute müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Der Anlagenversammlung obliegen:
a. Die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h. es dürfen nur
Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit
innerhalb der Anlage betreffen.
b. Die Wahl eines Anlagenfachberaters.
3. Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der
abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen.
4. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und
Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für
Mitgliederversammlungen.
5. Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.
Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist
dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen
bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung
von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben. Hierbei ist § 11 der Satzung zu
beachten.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 12
§ 10
Die Schiedsstelle
1. Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der
Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und
einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor
Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der
Vorstand vermittelnd einzuschalten.
2. Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihres Vorsitzenden aus drei
Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitglieder-versammlung
für 3 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.
3. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen
Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten,
den Streitstoff erschöpfend dazulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu
benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem
Streit zu hören.
4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.
5. Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist
schriftlich nieder zu legen und den Beteiligten bekannt zu geben.
6. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
7. Gegen den Schiedsspruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner
Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des zuständigen
Gemeinnützigen Kreisverbands zulässig, der endgültig entscheidet.
8. Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht
ausgeschlossen.
9. Im Übrigen ist die Ausschlussordnung zu § 4 Abs. 3 dieser Satzung
anzuwenden.
§ 11
Besondere Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung
aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne
Anspruch auf Bezahlung an dem vom Vorstand oder der Anlagenversammlung
beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung
oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der
an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme
oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder
für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu
bezahlen. Die Höhe des Ausgleichbetrages für jede versäumte Stunde
Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliedersammlung.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 13
§ 12
Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-,
Pacht- und Umlagezahlungen sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und
Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu
unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur
durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter,
zu unterzeichnen.
3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos
abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle
eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben
des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für
die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der
Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand
herausgegebenen Geschäftsanweisung.
5. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Vereinsrevisoren und ein
Ersatzrevisor gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die
Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen, wovon eine
Prüfung unvermutet sein sollte.
Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der
Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht
nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung
beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze
einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem
Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen
und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den
Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.
6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen
Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu
erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Voranschlag bedarf der
vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 b) und gilt
bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die
Jahresmitgliederversammlung.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 14
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 14
Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in §
6 Nr. 6a festgesetzten Mehrheit beschließen.
2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art
oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche
Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbstständig vorzunehmen.
§ 15
Austritt aus der übergeordneten Organisation
1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders
einzuberufen ist.
2. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von
50% der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Zum Austrittsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-
Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6a). Die Beschlussfähigkeit (50% der
Mitglieder) muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger
Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der
Versammlung Stellung zu nehmen.
.
5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des
Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch
Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der
Versammlungsniederschrift mitzuteilen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 15
§ 16
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders
einzuberufen ist.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-
/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6a).
3. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
4. Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder des Vereins mit einfacher
Mehrheit zu wählen. Bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu
Liquidatoren gewählt werden.
5. Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim
zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.
6. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter
Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch
die Liquidatoren mitzuteilen.
7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle
Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den zuständigen Gemeinnützigen Kreisverband, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
8. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach
Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten,
Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu
übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. des
BGB zu beachten.
10. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher
und alle Unterlagen zu prüfen.
§ 17
Datenschutz
1. Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein
eingehalten.
2. Bilder die auf Veranstaltungen der Kleingärtnerorganisation gemacht werden,
dürfen für die Öffentlichkeitsarbeit der gleichen verwendet werden. Nur bei
persönlichem Einspruch ist das Bildmaterial nicht zu veröffentlichen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 16
Annahme-Erklärung
Die Satzung mit Gartenordnung, Ausschlussordnung, Geschäftsordnung sowie die
Wasser-, Wege- und Stromordnung sind mir heute ausgehändigt worden.
Ich habe mich mit diesen vertraut gemacht und erkenne diese in der jeweiligen
Fassung als für mich verbindlich an.
1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der
Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.
2. Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen der von ihm auf der Parzelle geduldeten Personen
zurechnen zu lassen.
3. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
a) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch
die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt
hat;
b) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Pacht drei Monate im
Verzug ist;
c) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch
seinen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige
ordnungsgemäß bewirtschaftet;
Stichtag für die Bewertung zur sofortigen Zwangsabgabe der Parzelle ist der 10.Mai des lfd.
Gartenjahres.
d) das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des
Vorstandes weiter verpachtet oder einem Dritten überlässt;
e) das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und
Bearbeitung der Gärten, die Garten-, Wasser- und Stromordnung und die in dem
Unterpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt;
f) das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen,
sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt
werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulässig, Chemietoiletten
nur dann, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist.
g) das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt.
Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwand- Abzug;
h) das Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen hat, sich
entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag
nicht zahlt;
i) das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters
zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt;
j) das Vereinsmitglied sich so schwere Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne
Kleingärtner zu Schulden kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung der
Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 21
§ 2
Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist an die nach § 10 der Satzung
errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten.
§ 3
Die Schiedsstelle des Vereins prüft den Antrag, indem sie den Betreffenden hinreichend Gelegenheit
zu einer Gegenäußerung gibt und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.
§ 4
1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer
und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von
dem den Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekannt zu geben.
Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.
2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der
Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.
§ 5
Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der
Einspruch beim Vorstand des zuständigen Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.
§ 6
1. Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschlussverfahren ist geheim; sie darf auch nicht
namentlich niederschriftlich festgelegt werden.
2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren
teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene
Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.
§ 7
Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier
enthaltene Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Form nicht eingelegt
wurde.
§ 8
Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den
Beitrag findet nicht statt.
§ 9
Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam
zu machen, dass es damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächst
zulässigen Termin gekündigt wird.
Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei
Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen
wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des
Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn
bindend.
§10
Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 22
Geschäftsordnung
§ 1
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet.
Der Vorstand kann einen Versammlungsleiter vorschlagen, der von der Mitgliederversammlung
bestätigt wird. Er besitzt die Ordnungsgewalt.
§ 2
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom stellvertretenden Vorsitzenden als
Schriftführer des Vereins, oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied
geführt wird. Die Niederschrift ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder
Verfasser der Niederschrift unterschriftlich zu vollziehen.
§ 3
Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.
Vorstandsmitgliedern ist auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Zur Geschäftsordnung
ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei derartigen
Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung gesprochen wird.
§ 4
Jeder Redner erhält nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. Die Redezeit beträgt bis zu 3
Minuten. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung
gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner in dieser Sache
das Wort zu entziehen.
§ 5
Zur Begründung eines Antrages erhält der Antragsteller zunächst das Wort und nach beendeter
Debatte das Schlusswort.
§ 6
Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet
werden. Hierzu erhält der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt sein darf, sofort und außer
der Reihe das Wort. Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt 3 Minuten. Die
Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den
Antrag gesprochen hat. Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die
Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekannt zu geben.
§ 7
Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.
§ 8
Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den
Vorsitz während dieser Zeit an den Nächstfolgenden im Vorstand abzugeben.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V 23
Rahmenkleingartenordnung